Wachstumschancengesetz 2023

Wachstumschancengesetz 2023: Entwicklungen, Ziele und Integration der E-Rechnung

Der Weg des Wachstumschancengesetz 2023 durch die politischen Gremien ist geprägt von diesen Meilensteinen:

  • 17.07.2023: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht den Referentenentwurf des Gesetzes auf seiner Homepage.
  • 30.08.2023: Die Bundesregierung beschließt den Entwurf des Wachstumschancengesetzes.
  • 13.10.2023: Der Bundestag startet die 1. Lesung
  • 17.11.2023: Der Bundestag führt die 2./3. Lesung durch.
  • 24.11.2023: Der Bundesrat beschließt die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Warum das Wachstumschancengesetz 2023?

Das Wachstumschancengesetz reagiert auf ökonomische Herausforderungen wie z.B. die Corona-Pandemie und den Krieg zwischen Russland und der Ukraine. Steuerpolitische Maßnahmen sollen die Belastungen für die deutsche Wirtschaft und die öffentlichen Haushalte mildern und gleichzeitig die Rahmenbedingungen für Wachstum, Investitionen und Innovationen schaffen.

Wachstumschancengesetz 2023

Ziele des Gesetzes:

  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit: Durch eine Investitionsprämie und steuerliche Anreize für Investitionen in saubere Technologien.
  • Förderung von Investitionen und Innovation: Verbesserung der Liquiditätssituation von Unternehmen und Impulse für Investitionen.
  • Steuerliche Vereinfachungen: Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen, insbesondere für kleine Betriebe, zur Reduzierung von Bürokratie.

Wichtige Maßnahmen des Gesetzes:

  • Einführung einer Investitionsprämie für mehr Klimaschutz.
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen.
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter.
  • Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude.
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung.
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs.
  • Anhebung der GWG-Grenze und Verbesserung der Sonderabschreibung für KMU.
  • Anpassungen bei Abschreibungsmöglichkeiten und Thesaurierungsbegünstigung.
  • Anpassung der Zinsschranke und Besteuerung von Renten.
  • Diverse Änderungen im Steuerrecht, u.a. im Ertragsteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Bewertungsrecht.
Quellen: Wachstumschancengesetz 2023 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drucks. 20/9341 (Stand: 15.11.2023).
 

Bundesrat beruft Vermittlungsausschuss ein

Am 24. November 2023 hat der Bundesrat einen entscheidenden Schritt in Bezug auf das Wachstumschancengesetz unternommen. Durch den Beschluss zur Anrufung des Vermittlungsausschusses signalisiert der Bundesrat die Notwendigkeit, Kompromisslösungen zwischen Bundestag und Bundesrat zu erarbeiten. Diese Entwicklung stellt einen Schlüsselmoment in der parlamentarischen Behandlung des Gesetzes dar und zeigt das Bestreben, die unterschiedlichen Positionen zu überbrücken. Der Vermittlungsausschuss wird nun eine zentrale Rolle bei der Suche nach gemeinsamen Lösungen spielen, um das Wachstumschancengesetz voranzubringen und die angestrebten Maßnahmen erfolgreich umzusetzen.

Die Rolle der E-Rechnung im Kontext des Gesetzes

Ein wichtiges Element des Wachstumschancengesetzes ist die Einbindung der E-Rechnung als integraler Bestandteil. Trotz der stabilen Beschlussempfehlung des Finanzausschusses im Bundestag und der damit verbundenen Zuversicht in den zeitlichen Ablauf sind gegenwärtig keine unmittelbaren Veränderungen im Zeitplan zu erwarten. Die finale Abstimmung im Bundesrat bleibt weiterhin für den 15.12.2023 terminiert.

E-Rechnung im Rahmen des Wachstumschancengesetz 2023

Die EU-Kommission setzt verstärkt auf die Digitalisierung der Umsatzsteuer und plant, ab dem 01.01.2025 die ausschließliche Nutzung von E-Rechnungen für Unternehmen verbindlich zu machen. Diese Initiative namens “VAT in the Digital Age (ViDA)” zielt darauf ab, Umsatzsteuerbetrug effektiv zu bekämpfen. In Deutschland wurde ein entsprechender Gesetzentwurf im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eingebracht, der mittlerweile offizieller Regierungsentwurf ist. Dieser Entwurf wurde durch einen Beschluss des EU-Rats am 25. Juli 2023 unterstützt, um eine europaweite Umsetzung voranzutreiben.
 

Einbindung und Aussichten Wachstumsgesetz 2023

Die Umstellung auf die elektronische Rechnungsstellung wird ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend sein. Um Unternehmen einen schrittweisen Übergang zu ermöglichen, wurden Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 eingeführt:

  • Ab 2025: Im B2B-Bereich haben Unternehmen die Möglichkeit weiterhin Papierformate zu nutzen oder elektronische Rechnungen zu versenden, die noch nicht den aktuellen Standards entsprechen. Die Zustimmung des Empfängers ist jedoch erforderlich, und sowohl die erbrachte Leistung als auch die Rechnungsausstellung müssen innerhalb des Jahres 2025 erfolgen.

  • Ab 2026: Unternehmen können Papierrechnungen für Geschäftstransaktionen im gleichen Jahr verwenden. Elektronische Rechnungen, die nicht den neuen Standards entsprechen, sind ebenfalls zulässig, vorausgesetzt, der Rechnungssteller hat im Vorjahr einen Umsatz von nicht mehr als 800.000 Euro erzielt.

  • Ab 2027: Dürfen Unternehmen elektronische Rechnungen verwenden, die nicht den neuesten Anforderungen entsprechen, sofern der Empfänger zustimmt und die Übermittlung mittels elektronischem Datenaustausch erfolgt. Papierrechnungen für Geschäftskunden sind jedoch ab 2027 nicht mehr gestattet.

  • Ab 2028: Alle Rechnungen müssen den neuesten elektronischen Standards entsprechen. Diese Anforderung dient auch als Vorbereitung auf das geplante Meldesystem und weitere EU-Maßnahmen. Das genaue Format der elektronischen Rechnungen wird durch eine neue Verordnung des Finanzministeriums festgelegt.

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Kontakt: Jannik Stamm, Head of EDI
Telefon: +49 40 359641 259
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