Geschäftsbedingungen
1 Geltung der Bedingungen
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche von uns erbrachten Leistungen, einschließlich Beratungen und Empfehlungen. Für Folgeverträge gelten sie in der jeweils geltenden Fassung auch dann, wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie verwiesen wird. Der Kunde hat jederzeit das Recht auf Überlassung einer gedruckten Version unserer aktuellen Geschäftsbedingungen.
(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringen.
(3) Abweichungen von diesen Bedingungen oder des schriftlichen Vertrags bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer, Prokuristen und Generalhandlungsbevollmächtigten sind unsere Mitarbeiter nicht befugt, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von den vertraglichen Regelungen abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Garantien abzugeben.
2 Vertragsschluss / Leistungsumfangs
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge des Kunden werden für uns erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung verbindlich.
(2) Der Kunde ist für die von ihm eingereichten Unterlagen und Informationen selbst verantwortlich. Alle Fehler, die sich aus fehlerhaften oder missverständlichen
Kundeninformationen ergeben, gehen zu Lasten des Kunden. Das gleiche gilt für Fehler, die darauf beruhen, dass der Kunde Informationen (fern)mündlich übermittelt.
(3) Nachträgliche Änderungen des Auftrages werden für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die dadurch beeinflussten Vertragskonditionen entsprechend zu ändern.
(4) Der Leistungsumfang von Standardsoftware ist in der jeweils zugehörigen und dem Kunden ausgehändigten Leistungsbeschreibung festgelegt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen sind nur bindend, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.
(5) Die Programmfestlegung für Individualsoftware (Leistungsumfang und Einsatz) beruht auf der nach den Angaben des Kunden vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundlage für die Programmierung. Die Programmfestlegung (Pflichtenheft) wird dem Kunden schriftlich bestätigt. Damit ist dann der Lieferumfang rechtsverbindlich festgelegt.
(6) Support-Auskünfte erfolgen unter der gebotenen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend der BESITEC vorliegenden Angaben und Daten ohne Gewährfür die Richtigkeit der Auskünfte.
3 Lieferung und Leistung, Leistungshindernisse
(1) Liefertermine und Ausführungsfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Terminzusagen zu machen.
(2) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(3) BESITEC erbringt ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Leistungsunterbrechungen oder -verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die außerhalb der Einflußmöglichkeiten von BESITEC liegen und ihr die Leistung verzögern oder zeitweise oder auf Dauer unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, hat sie nicht zu vertreten, es sei denn, sie trifft ein Verschulden. Ereignisse in dem vorbezeichneten Sinne sind etwa Streik und Aussperrung, technische Ausfälle bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen, -übertragungswegen oder -netzen, Ausfälle bei der Stromversorgung, Naturkatastrophen, Gewaltakte Dritter sowie behördliche Eingriffe. Ferner gehören hierzu beispielsweise auch Krankheit oder sonstiger unvorhersehbarer Ausfall der mit dem Projekt hauptsächlich betrauten Mitarbeiter, die fehlende Belieferung durch Drittfirmen und sonstige nicht vorhersehbare Schwierigkeiten z. B. beim Datenimport.
(4) In Fällen dieser Art verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen. Führt das Ereignis zur dauernden Unmöglichkeit oder zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der Leistung, so werden beide Parteien von der Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung frei. Wird die Leistung nur zeitweise unmöglich, so ist der Kunde berechtigt, die vertraglichen Entgelte entsprechend der Dauer der Unterbrechung bzw. der Schwere der Beeinträchtigung zu mindern.
(5) Sämtliche Fristen und Fälligkeiten verlängern sich um die Zeit, in der der Kunde eine geschuldete Mitwirkungshandlung verzögert oder behindert.
(6) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4 Preise, Zahlung, Verzug
(1) Die Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Unsere Preise sind Netto-Preise und verstehen sich ab Versandstation. Versendungs- und Verpackungskosten trägt der Kunde. Dies gilt auch für eine vom Kunden gewünschte Transportversicherung.
(2) BESITEC behält sich das Recht vor Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben, um Kostensteigerungen bei BESITEC Rechnung zu tragen.
(3) BESITEC ist ferner vorbehalten, die vereinbarten Vergütungssätze höchstens zweimal in einem Kalenderjahr durch einseitige schriftliche Erklärung an gestiegene Kosten anzupassen. Die Anpassungserklärung wird mit einer Frist von einem Kalenderquartal wirksam. Übersteigt die Anpassung innerhalb eines Kalenderjahres 10 % der bisher maßgeblichen Vergütungssätze, kann der Kunde der Anpassung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Anpassungserklärung widersprechen. BESITEC hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(4) Monatlich gleichbleibende Vergütungen sind für den jeweiligen Kalendermonat der Leistung im voraus, bis spätestens zum 5. Werktag eines Monats, zu zahlen. Alle aufwandsbezogen abzurechnenden Leistungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt.
(5) Die Zahlung hat ohne Abzug von Skonto zu erfolgen.
(6) Der Kunde gerät spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
(7) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Kann der Kunde nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bestehen unsere Verzugszinsansprüche nur in der gesetzlichen Höhe. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
(8) Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn der gegen uns gerichtete Anspruch von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5 Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, jegliche rechtliche Verantwortung hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der von ihm beauftragten Lieferungen und Leistungen zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung des Urheberrechtsgesetztes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Jugendschutzgesetzes, des Markengesetzes oder des Rechtes am eigenen Bild. Er ist insoweit verpflichtet, BESITEC von jeglichen Ansprüchen Dritter freizuhalten. BESITEC ist weder berechtigt noch verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen oder zu beanstanden.
(2) Der Kunde erkennt an, dass es für Dritte technisch möglich ist, die in seinem Auftrag veröffentlichten oder über das Internet oder das WWW übersandten Daten herunterzuladen und unberechtigt zu verwenden. Ansprüche des Kunden gegen BESITEC aus einer solchen Rechtsverletzung bestehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht. Der Kunde hat eine eventuelle Rechtsverletzung gegebenenfalls selbst zu verfolgen.
(3) Der Kunde ist ferner verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, damit BESITEC die vereinbarten Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchführen kann. Dazu gehören u.a. der uneingeschränkte Zugang zu allen seinen Grundstücken, Gebäuden, Räumen und kommunikationstechnischen Einrichtungen sowie die Bereitstellung der ggfs. erforderlichen Unterlagen und Auskünfte einschließlich Zugangsdaten und geeigneter Testdaten auf Anforderung. Er hat ferner die zeitliche Verfügbarkeit entscheidungsbefugter Ansprechpartner zu gewährleisten sowie erhaltene Dienstleistungen ordnungsgemäß zu quittieren.
(4) Der Kunde hat durch entsprechende Instruktionen an seine Mitarbeiter sicherzustellen, daß die Leistungen von BESITEC im Rahmen der anzuwendenden Gesetze ordnungsgemäß genutzt werden. Passwörter sind geheimzuhalten und regelmäßig zu verändern. Bei dem Einsatz von Hard- und Software müssen die technischen Hinweise und Empfehlungen der jeweiligen Gerätehersteller sowie von BESITEC eingehalten werden. Jede zweckwidrige Nutzung der Anlagen muß unterbleiben.
(5) Es obliegt dem Kunden, aufgetretene Störungen unverzüglich anzuzeigen und BESITEC bei der Feststellung der Ursachen sowie bei deren Beseitigung in zumutbarem Umfang zu unterstützen sowie alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhütung und Minderung von Schäden zu treffen;
(6) Die regelmäßige Sicherung seiner Daten obliegt dem Kunden. Insbesondere ist er vor der Ausführung von Installations- oder Wartungsarbeiten verpflichtet, seine Datenbestände vor Verlust zu sichern, sowie Datensicherungen (Erstellung von lokalen Backups) der auf die Server von BESITEC überspielten Daten vorzunehmen. Er ist ferner verpflichtet, von allen an BESITEC überlassenen Daten ausreichende Sicherungskopien anzufertigen. BESITEC weist ausdrücklich darauf hin, daß bei einem Datenverlust nur der Datenbestand der letzten Sicherungskopie reproduzierbar ist.
(7) Für Inhalte der auf den Anlagen verarbeiteten Daten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Gegebenenfalls ist BESITEC von jeder Haftung Dritten gegenüber freizustellen. Der Kunde stellt sicher, daß Datenbestände aus unzuverlässigen Quellen nicht ohne Prüfung durch die Sicherungssysteme in die Datenverarbeitungssysteme geraten, zum Beispiel durch das direkte Einladen von Datenwechselträgern.
(8) Vom Kunden geplante Veränderungen an den Systemen (auch Umzüge) wird der Kunde rechtzeitig mit BESITEC abstimmen, sofern sie Einfluss auf die vereinbarten Leistungen haben.
(9) Besitec handelt im Namen des Vertragspartners, um den Austausch von Datensatztypen des Vertragspartners/ der Endnutzer über das Peppol Netzwerk zu erleichtern. Der Vertragspartner/Endnutzer bleibt in vollem Umfang verantwortlich für den geschäftlichen Inhalt der ausgetauschten Datensätze, einschließlich der Einhaltung der einschlägigen Gesetze, sowie für alle daraus resultierenden geschäftlichen Verpflichtungen.
(10) Besitec wird vom Vertragspartner/Endnutzer berechtigt, die betreffenden Peppol Dienste auszuführen – einschließlich des Empfangs und/oder der Übertragung von Peppol-Datensatztypen, im Namen von oder zu Gunsten vom Vertragspartner/von Endnutzern.
(11) Der Vertragspartner/ Endnutzer trägt die volle Verantwortung für den geschäftlichen Inhalt der ausgetauschten Datensätze, einschließlich der Einhaltung von Rechten und Pflichten.
(12) Besitec nutzt das Peppol Netzwerk und verweist hierbei auf Peppols technische Spezifikation, Infrastruktur sowie Richtlinien zur Übertragung von Peppol-Datensatztypen (https://peppol.eu).
(13) Der Vertragspartner/Endnutzer wird von Besitec gesperrt, falls Betrug, Spam oder andere kriminelle Handlungen durch oder im Namen des Nutzers festgestellt werden.
(14) Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die korrekten Identitäten seiner Endnutzer festzustellen und Nachweise darüber vorzuhalten. Dazu erhebt und speichert der Vertragspartner die in den OpenPeppol AISBL Internal Regulations erwähnten Daten seiner Endnutzer. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Änderungen der oben genannten Daten über die Endnutzer unverzüglich und unaufgefordert BESITEC mitzuteilen. Auf Anforderung von BESITEC legt der Vertragspartner angemessene Nachweise über die Identitäten seiner Endnutzer vor.
6 Unterlagen des Kunden
Unterlagen des Kunden, wie Zeichnungen, Bilder, Darstellungen u.a., die BESITEC übergeben werden, können vom Kunden abgeholt oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt werden, wobei BESITEC lediglich die Übergabe der Unterlagen an die Post oder die Transportperson schuldet. BESITEC sind keine Originalunterlagen zu übergeben, sondern ausschließlich Kopien, Abschriften oder Datenträger.
7 Nutzungsrechte
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde hinsichtlich der von BESITEC erstellten Softwareprogramme ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages befristetes Recht, das Programm bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, zur Datensicherung eine Kopie des Programms anzufertigen (Backup oder Archivkopie). Diese muß mit dem Urheberrechtsvermerk von BESITEC gekennzeichnet werden. Ansonsten dürfen das Programm sowie das Dokumentationsmaterial nur mit schriftlicher Zustimmung von BESITEC kopiert werden. Der Kunde ist außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts nicht zum Reverse Assembling, Reverse Compiling, Ändern oder Erweitern der Software berechtigt.
(3) Zur vollständigen oder teilweisen Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist der Kunde nur mit Zustimmung von BESITEC berechtigt.
(4) Sämtliche Schutzrechte, insbesondere das Verbreitungs- und Bearbeitungsrecht, bleiben bei BESITEC. Das gilt auch, sofern der Kunde bei der Weiterentwicklung des Programms mitwirkt.
(5) Soweit BESITEC lizenzierte Software von Dritten liefert, gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Dritten.
8 Abtretungsverbot
Die Rechte des Kunden aus mit uns getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.
9 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Die Waren und Leistungen bleiben in unserem Eigentum bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus den zugehörigen Verträgen.
10 Haftung und Mängel der Leistung
(1) Für die technische Ausstattung, die die Nutzung unserer Lieferungen und Leistungen ermöglicht, ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, zu unseren Leistungspflichten gehört nach den vertraglichen Bestimmungen ausdrücklich die Herstellung oder Überprüfung der technischen Ausstattung.
(2) Dem Kunden ist bekannt, dass Fehler in DV-Programmen nach dem Stand der Technik niemals völlig ausgeschlossen werden können. Sofern unsere Leistung die Erstellung oder Anpassung eines Computerprogramms beinhaltet, ist die Leistung vertragsgemäß hergestellt, wenn Computerprogramm und Dokumentation dem Pflichtenheft in allen wesentlichen Punkten entsprechen.
(3) Auf den Transport von Daten über das Internet oder das WWW hat BESITEC keinen Einfluss. BESITEC übernimmt daher auch keine Gewähr dafür, dass verschickte Nachrichten den Empfänger richtig erreichen, soweit bei der Datenübermittlung außerhalb des Servers von BESITEC ein Fehler auftritt.
(4) Für EDI-Services (Electronic Data Interchange) garantiert BESITEC keine absolute Unterbrechungs- und Störungsfreiheit. Es liegt in der Eigenverantwortung des Kunden, geeignete Vorkehrungen zur Absicherung seines Betriebes zu treffen.
(5) Bei einem Mangel unser Lieferungen, insbesondere Hardware und Standardsoftware, und sonstigen Leistungen sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung) berechtigt.
(6) Wird innerhalb einer von dem Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen oder ist eine Fristsetzung nach dem Gesetzentbehrlich, ist der Kunde berechtigt, zu den anderen gesetzlichen Mängelrechten übergehen, insbesondere die Vergütung anteilig zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Wurde fristgerecht ein Nacherfüllungsversuch unternommen, der den Mangel allerdings nicht beseitigt hat, darf der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nacherfüllungsfrist zu den anderen Mängelansprüchen übergehen, es sei denn, dem Kunden ist eine weitere Nacherfüllung nicht zumutbar. Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 11 dieser Bedingungen vorliegen..
(7) Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn Mängel, die bei gehöriger Untersuchung oder Prüfung der Leistung erkennbar sind, nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Erbringung der Leistung schriftlich angezeigt werden, Bei einer solchen Untersuchung /Prüfung der Leistung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach Auftreten des Mangels schriftlich zu rügen.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an unserer Leistung vorgenommen werden oder Ersatzteile verwandt werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn, dass der Mangel hierauf nicht beruht. Bei der Lieferung / Erstellung von Computerprogrammen sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit von den für das Programm vorgesehenen Einsatzbedingungen abgewichen oder das Programm unberechtigt geändert wird, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf dem Abweichen von den Einsatzbedingungen oder den Programmänderungen beruht.
(9) Rechte des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen.
(10) Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorlag, sind wir berechtigt, unseren Aufwand nach unseren allgemeinen Stundensätzen zu berechnen.
(11) BESITEC übernimmt keine Gewährleistung für Hard- oder Software sowie sonstige Fremdleistungen, die für Rechnung des Kundens beschafft werden, tritt jedoch ihre etwaigen Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Kunden ab.
(12) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr.
11 Haftung
(1) BESITEC haftet nicht für die Verletzung vertraglicher oder sonstiger Pflichten, es sei denn, sie hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Jede sonstige Haftung ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn BESITEC eine Garantie übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, und für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Haftet BESITEC aufgrund grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören, oder aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen BESITEC nach den bei Vertragsschluß bekannten Umständen typischerweise rechnen mußte. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ist stets ausgeschlossen. Die Haftung ist ferner auf den einfachen Betrag des monatlichen Entgeltes beschränkt.
(3) BESITEC übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Daten. Der Kunde ist selbst für ausreichende Datensicherungen / Sicherungskopien verantwortlich.
12 Geheimhaltung
Die Parteien stimmen überein, dass die im Rahmen der vertraglichen Beziehung jeweils bekannt werdenden Informationen, Daten oder Unterlagen und Know how vertraulich sind und nur für die Durchführung des Vertrages verwandt werden dürfen.
13 Datenschutz
(1) BESITEC ist berechtigt, die vom Kunden angegebenen Daten elektronisch zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Leistungspflichten gegenüber dem Kunden erforderlich ist. BESITEC verwendet die Daten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen zum Kunden. Alle BESITEC und ihren Mitarbeitern bei der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangten Informationen werden vertraulich behandelt. Die Vertragspartner und ihre Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle geschützten personenbezogenen Daten und sonstige geschützte Daten des Vertragspartners weder unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, noch sie bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit im Rahmen des Vertrages fort. Auf die Strafbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Strafgesetzbuches wird hingewiesen.
14 Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Abänderung dieser Schriftformklausel hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Sollten Teile dieses Vertrages oder der erteilten Leistungsvereinbarungen unwirksam sein, so sind die unwirksamen Teile durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommen. Die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes wird dadurch nicht berührt.
(3) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
(4) Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand ist Hamburg. Für gegen uns gerichtete Klagen ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir behalten uns vor, den Kunden auch an seinem Wohnort oder einem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
Gültig ab 01.01.2024 Version 2.6